Jagdschein kaufen - Jagdschein kaufen ohne prüfung

Jagdschein Ganz Einfach Online Kaufen - Jagdschein kaufen - Jagdschein kaufen ohne prüfung
So einfach Bestellen und kaufen Sie eine Jagdschein Urkunde: Geben Sie ins Formular alle relevanten Daten ein und klicken Sie danach auf „Jagdschein BESTELLEN“.
Jagdschein einfach online kaufen. Die Jägerprüfung ist eine Sachkundeprüfung, die Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheins ist.
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Beim Kauf eines Jagdscheins über unsere Website fallen keine zusätzlichen Kosten an. Alles ist im Kaufpreis enthalten, der insgesamt mindestens 400 Euro beträgt. Es entstehen Ihnen keine Mehr- oder Folgekosten, Mitgliedsbeiträge o.ä. und Sie erhalten keine unerwünschte Kontaktaufnahme von uns.
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Welche Voraussetzungen müssen für den Erwerb des Jagdscheines erfüllt werden?
Sofern ein Bewerber für einen „Erwachsenenjagdschein“ die Jägerprüfung erfolgreich absolviert hat, hat er der den Jagdschein erteilenden Behörde (üblicherweise Untere Jagdbehörde) einen Nachweis über das erfolgreiche Ablegen der Jägerprüfung vorzulegen. Darauf, daß die Jägerprüfung unmittelbar vorher abgelegt worden ist, oder eventuell sogar Jahre vorher, kommt es nicht an. Selbst eine aufgrund „veralteten Wissens“ ehedem absolvierte Jägerprüfung ist ausreichend.
Ein besonderes Bedürfnis im Hinblick auf die Erteilung des Jagdscheins hat der Aspirant nicht nachzuweisen. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß derjenige, der sich den Mühen des Erwerbs der theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Zwecke des Absolvierens der Jägerprüfung unterwirft, auch tatsächlich ein entsprechendes jagdliches Bedürfnis hat, d.h. mithin zumindest den Willen und bestenfalls auch die Möglichkeiten der Jagdausübung.
Unter welchen Voraussetzungen wird der Jagdschein versagt?
Bei Begründung des Bundesjagdgesetzes ließ sich der Gesetzgeber zweifelsohne vom Leitbild des vergleichsweise langwierigen Erwerbsprozesses, angefangen bei einer gewissen „Lehrzeit“, etwa als Treiber, nebst eines sich sodann anschließenden mehrmonatigen Lehrgangs bei der jeweiligen Kreisjägerschaft leiten. Dies war über Jahrzehnte geübte und bewährte Praxis des Erwerbs des Jagdscheins in der Bundesrepublik.
Die insoweit auch auf eine gewisse „Selbsthygiene“ bedachten Kreisjägerschaften waren im Allgemeinen darauf bedacht, potenziell ungeeignete Aspiranten oder solche mit zweifelhafter Motivationslage (gedacht sei zuvorderst an möglichst ungehinderten Zugang zu Waffen und Munition) möglichst frühzeitig „auszusondern“. Ob die in den letzten Jahre vermehrt auftretenden Jagdschulen, welche teilweise sogar eine Bestehensgarantie anbieten, zu einem Umdenken führen, da insoweit eine „charakterliche Vorkontrolle“ über die Kreisjägerschaften nicht mehr stattfindet, wird abzuwarten sein.
Für wie lange wird der Jagdschein erteilt?
Der Jagdschein wird niemals lebenslang oder unbefristet, sondern maximal für drei Jagdjahre erteilt, wobei das Jagdjahr stets am 01.04. eines Jahres beginnt. Alternativ kann ein sogenannter Tagesjagdschein erteilt werden, der entgegen dem Wortlaut nicht für einen Tag, sondern für eine zweiwöchige Frist erteilt wird. Die Beantragung eines solchen Tagesjagdscheines bietet sich insbesondere dann an, wenn der Antragsteller die Jagd nicht regelmäßig ausübt, sondern eventuell nur an einzelnen ausgewählten Jagdereignissen teilnehmen möchte oder hierzu eingeladen ist.
Unter welchen Voraussetzungen wird der Jagdschein versagt?
Bei Begründung des Bundesjagdgesetzes ließ sich der Gesetzgeber zweifelsohne vom Leitbild des vergleichsweise langwierigen Erwerbsprozesses, angefangen bei einer gewissen „Lehrzeit“, etwa als Treiber, nebst eines sich sodann anschließenden mehrmonatigen Lehrgangs bei der jeweiligen Kreisjägerschaft leiten.
Dies war über Jahrzehnte geübte und bewährte Praxis des Erwerbs des Jagdscheins in der Bundesrepublik. Die insoweit auch auf eine gewisse „Selbsthygiene“ bedachten Kreisjägerschaften waren im Allgemeinen darauf bedacht, potenziell ungeeignete Aspiranten oder solche mit zweifelhafter Motivationslage (gedacht sei zuvorderst an möglichst ungehinderten Zugang zu Waffen und Munition) möglichst frühzeitig „auszusondern“. Ob die in den letzten Jahre vermehrt auftretenden Jagdschulen, welche teilweise sogar eine Bestehensgarantie anbieten, zu einem Umdenken führen, da insoweit eine „charakterliche Vorkontrolle“ über die Kreisjägerschaften nicht mehr stattfindet, wird abzuwarten sein.
Seitens der ausstellenden Behörde kann der Jagdschein lediglich dann versagt werden, wenn der Aspirant entweder
-das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
-die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufweist bzw.
-nicht mindestens drei Jahre seinen Wohnsitz ununterbrochen auf deutschem Bundesgebiet hatte, oder
-mehrfach gröblich gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen hat.
Zudem ist der Jagdschein regelmäßig dann zu versagen, wenn der Aspirant befürchten lässt, mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umzugehen bzw. wenn er wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder wegen einer fahrlässig begangenen Straftat im Zusammenhang mit Waffen oder Munition bzw. wegen einer Straftat gegen jagd- oder tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat und mindestens zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder zweimal geringeren Geldstrafen verurteilt worden ist, sofern seit der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Weitere Versagungsgründe sind eingeschränkte oder fehlende Geschäftsfähigkeit, „Trunksucht“, Betäubungsmittelabhängigkeit oder Geisteskrankheiten.